Überschuldungsprüfung

Die Überschuldung gilt bei juristische Personen, der GmbH & Co. KG und für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person Vollhafter ist als Insolvenzantragsgrund, deren Nichtbeachtung zu einem Straftatbestand und zu einer persönlichen Haftung des Verantwortlichen führen kann.

Eine Überschuldung i.S. von § 19 Abs. 2 S. 1 InsO liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken, wobei nach Satz 2 bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners jedoch die Fortführung des Unternehmens (going concern) zu Grunde zu legen ist, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist eine Überschuldung grundsätzlich anzunehmen, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung ausreicht. Hierbei reicht aber für die Feststellung der Überschuldung reicht die Darstellung der Zahlen der Handelsbilanz nicht aus. Diese zeigt weder stille Reserven noch lässt diese die Liquiditätswerte erkennen.

Zahlungsunfähigkeitsprüfung

Nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, wobei die Zahlungseinstellung als äußeres Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit zu werten ist. Geringfügige Liquiditätslücken bleiben außer Betracht. Es ist auf die fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen und es ist nicht erforderlich, dass die Gläubiger ihre Forderungen ernsthaft eingefordert haben bzw. bereits Mahnungen, Mahnbescheide oder Klagen vorliegen.. Zahlungsunfähigkeit kann bereits relativ früh vorliegen.

Im Rahmen der normalen Mandantenbetreuung ist es nicht Aufgabe des Steuerberaters das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit festzustellen können. Die Feststellung ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist unter  Kriterien unter Beachtung des § 17 InsO zu ermitteln. Es bedarf also eines besonderen Auftrags. Die Zahlungsunfähigkeit führt bei einer juristische Personen, der GmbH & Co. KG und für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person Vollhafter zu einer Insolvenzantragsverpflichtung deren Nichtbeachtung zu einem Straftatbestand und zu einer persönlichen Haftung des Verantwortlichen führen kann.

 

Prüfung einer der Unterbilanz

Eine Unterbilanz liegt nach allgemeinem Verständnis bei einer Kapitalgesellschaft vor, wenn das Vermögen zwar noch größer als das Fremdkapital, die Differenz jedoch nicht mehr der Höhe des Grund- bzw. Stammkapitals entspricht. Auch bei der Ermittlung der Unterbilanz ist von den Handelsbilanzwerten auszugehen.

In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung ist davon auszugehen, dass auch für die Bilanz nach § 49 Abs. 3 GmbHG die Bewertungsregeln der Jahresbilanz, also die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften fortgelten, weil in dieser Norm darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.

Das GmbHG hat zum Schutz von Gesellschaft, Gesellschaftern und Gläubigern ein zwingendes, sogar strafbewährtes System vorgesehen, das die Verantwortlichen verpflichtet eine Gesellschafterversammlung unverzüglich dann einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Damit ist gemeint, dass das Vermögen der Gesellschaft nach Abzug der Schulden wertmäßig die Hälfte der Stammkapitalziffer unterschreitet.

 

Prüfung der Fortführungsprognose

Die Prüfung der Fortführungsprognose kommt in der Regel dann in Betracht, wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet und das Risiko einer möglichen Insolvenzantragspflicht besteht. Der gesetzlichen Vertreter ist verpflichtet eine aussagefähige und belastbare Fortführungsprognose zu erstellen,

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die tatsächliche Liquiditätslage zum Stichtag der Fortführungsprognose. Von einer Überprüfung der Fortführungsprognose ist es meistens abhängig ob ein Insolvenzgrund vorgelegen hat und die strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Tatbestände gegen die gesetzlichen Vertreter greifen.