Rechtliche Grundlagen bei der Nachgründungsprüfung

Nachgründungsprüfung

Die Nachgründungsprüfung ist eine gesetzliche Prüfung für Aktiengesellschaften.
Sie ist vorgeschrieben wenn schuldrechtliche Verträge mit Gründern oder mit mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beteiligten Aktionären abgeschlossen werden.
Hierbei muss es sich um den Erwerb von vorhandenen oder herzustellenden Anlagen oder von anderen Vermögensgegenständen innerhalb der ersten zwei Jahre nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister handeln (§ 52 Abs. 1 AktG).

Die Verträge werden dann nach Prüfung nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und nach Eintragung in das Handelsregister wirksam. Bis zur Zustimmung der Hauptversammlung und Eintragung in das Handelsregister sind die Verträge und Rechtshandlungen schwebend unwirksam.

Der Nachgründungsprüfer hat darauf zu achten, dass die Nachgründungssachverhalte im Nachgründungsbericht vollständig und richtig erfasst sind. Jeder der vorliegenden Verträge ist daraufhin zu untersuchen, ob es sich um einen Nachgründungsvertrag im Sinne des Gesetzes handelt oder nicht.
Der Nachgründungsprüfer hat zu jedem Nachgründungsvertrag im Prüfungsbericht Stellung zu nehmen und dabei insbesondere auf die Frage einzugehen, ob der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht (WP Handbuch 2002, 12 Auflage, Band II IDW Verlag, Absnitt C Tz.96).

Der Bericht der Nachgründungsprüfung ist der Öttentlichkeit ebenso zugänglich wie der Bericht der Gründungsprüfung. Der Prüfer soll sein Prüfungsergebnis mit einer Schlussbemerkung zusammenfassen.