Rechtliche Grundlagen der sachverständigen Insolvenz

1. Überschuldungsprüfung

1.1. Gesetzliche Grundlagen der Überschuldungsprüfung durch die Geschäftsführer/Vorstände

Bei einer GmbH und AG muss ein Insolvenzverfahren beantragt werden, wenn eine Überschuldung der Gesellschaft vorliegt. ( § 19 Abs. 1 InsO).
Deckt das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten, so haben Vorstand oder Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 64 (1) GmbHG, § 92 (2) AktG).

Die Verpflichtung trifft jedes Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung persönlich.
Die gesetzliche Antragspflicht bedeutet, dass der Vorstand oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, jederzeit, insbesondere aber im Falle einer Krise der Gesellschaft, die Überschuldung zu prüfen hat.

Hierzu kann er sich eines externen Sachverständigen bedienen, um sowohl die strafrechtlichen Folgen als auch perönliche Haftungsansprüche abwehren zu können. Diese Überschuldungsprüfung umfasst die Erstellung eines Überschuldungsstatus sowie einer Fortführungsprognose.

1.2.Haftungsansprüche der Gläubiger an die Geschäftsführer/Vorstände aufgrund eines verspäteten Insolvenzantrages

Nach § 64 Abs. 2 GmbHG, § 92 Abs. 3 AktG sind die Geschäftsführer bzw. Vorstände zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Feststellung der Überschuldung und damit der Insolvenzantragspflicht geleistet werden. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, bei Zahlungen die auch nach Eintritt der Überschuldung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Der Ersatzanspruch setzt ein Verschulden des Geschäftsführers oder des Vorstands voraus, wobei Fahrlässigkeit ausreicht (BGH 75,111). Die Darlegungs- und Beweislast mangelnder Erkennbarkeit der Überschuldung treffen den Geschäftsführer oder Vorstand (BGH 143, 184,185f).

Externe Sachverständige werden im Rahmen der gerichtlichen Verfahren bestellt, um zu prüfen, ob und wann eine Überschuldung der Gesellschaft vorgelegen hat. Hierzu wird ein Überschuldungsstatus erstellt.

1.3. Strafrechtliche Folgen wegen verspäteter Isolvenzantragsstellung.

Neben der persönlichen Haftung, stellt die verspätete Anmeldung des Insolvenzantrages bei einer Kapitalgesellschaft einen Straftatbestand nach § 84 Abs. 1 S.1 Nr. 2 GmbHG, § 401 Abs. 1 S. Nr.2 AktG dar. Dieser Tatbestand kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung der angeklagten Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften bedienen sich der externen Sachverständigen um den jeweiligen Standpunkt durch Gutachten zu beweisen.

2. Zahlungsunfähigkeitsprüfung

2.1. Gesetzliche Grundlagen der Zahlungsunfähigkeitsprüfung durch die Geschäftsführer/Vorstände

Wird eine AG oder GmbH zahlungsunfähig, haben der Vorstand oder die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Nach § 17 Nr.2 InsO gilt ein Schuldner als zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat (WP Handbuch 2006,S. 2397).

In diesem Fall hat jeder Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaftdie die Verpflichtung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 64 (1) GmbHG, § 92 (2) AktG).

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit vollzieht sich in zwei Schritten. Im ersten Schritt wird ein Finanzstatus erstellt der sie zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel den fälligen Verbindlichkeiten gegenüber stellt.
Im zweiten Schritt wird ein Finanzplan erstellt, der die zu erwartenden Finanzmittel den vorhandenen und zukünftigen Verbindlichkeiten gegenüber stellt.

Hierzu bedienen sich die verantwortlichen Geschäftsführer und Vorstände externer Sachverständiger, um sowohl die strafrechtlichen Folgen als auch perönliche Haftungsansprüche abwehren zu können. Diese Zahlungsunfähigkeitsprüfung umfasst die Erstellung eines Finanzstatus als auch eines Finanzplans.

2.2.Haftungsansprüche der Gläubiger an die Geschäftsführer/Vorstände wegen verspäteten Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit

Nach § 64 Abs. 2 GmbHG, § 92 Abs. 3 AktG sind die Geschäftsführer bzw. Vorstände zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und damit der Insolvenzantragspflicht geleistet werden. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, bei Zahlungen die auch nach Eintritt der Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Der Ersatzanspruch setzt ein Verschulden des Geschäftsführers oder des Vorstands voraus, wobei Fahrlässigkeit ausreicht (BGH 75,111). Die Darlegungs- und Beweislast der mangelnden Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit treffen den Geschäftsführer.

Externe Sachverständige werden im Rahmen der gerichtlichen Verfahren bestellt, um zu prüfen, ob und wann eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorgelegen hat. Hierzu wird ein Finanzstatus erstellt.

2.3. Strafrechtliche Folgen wegen verspäteter Abgabe des Insolvenzantrages bei Zahlungsunfähigkeit

Neben der persönlichen Haftung stellt die verspätete Anmeldung des Insolvenzantrages bei einer Kapitalgesellschaft einen Straftatbestand nach § 84 Abs. 1 S.1 Nr. 2 GmbHG,sowie § 401 Abs. 1 S. Nr.2 AktG dar. Dieser Tatbestand kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung der betroffenen Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften bedienen sich der externen Sachverständigen um den jeweiligen Standpunkt durch Gutachten zu beweisen.

3. Prüfung der Schlussrechnung und des Schlussberichts nach § 66 InsO

Das Insolvenzgericht und die Mitglieder eines eingerichteten Gläubigerausschusses prüfen unabhängig voneinander die Schlussrechnung und den Schlussbericht des Insolvenzverwalters. Insolvenzgericht und Gläubigerausschuss sind zur Prüfung verpflichtet. Daneben hat der Schuldner das Recht, Schlussrechnung und Schlussbericht gemäß der zivilrechtlichen Maßnahmen zu prüfen.

3.1. Prüfungspflicht des Gläubigerausschusses

Dem Gläubigerausschuss stehen nach § 69 InsO Informations-, Prüfungs- und Mitwirkungsbefugnisse zu. Der Gläubigerausschuss nimmt die Interessen sämtlicher Gläubiger wahr. Somit obliegt es dem Gläubigerausschuss sämtliche Handlungen und Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Hinblick auf die formelle und materielle Richtigkeit sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Die Prüfung der Schlussrechnung soll die Verlässlichkeit der Berichte des Insolvenzverwalters erhöhen und die Gläubiger darüber informieren, dass die vom Insolvenzverwalter getroffenen Entscheidungen wirtschaftlich sinnvoll und zweckmäßig sind. Die Insolvenzordnung weist dem Prüfer einer Schlussrechnung eine umfassende Verantwortung zu und stellt hohe Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Integrität des Prüfers. Eine schuldhaft unrichtige Prüfung führt zu einer persönlichen Haftung des Prüfers.

Aus diesem Grund schreibt die Insolvenzordnung in § 69 Abs. 2 InsO vor, dass sich der Gläubigerausschuss für diese Prüfung eines qualifizierten Sachverständigen bedienen kann, der die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung sicherstellt.

3.2. Prüfungspflicht durch das Insolvenzgericht

Das Insolvenzgericht, als staatliches Überwachungsorgan, hat die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Insolvenzverfahrens sicherzustellen. Hierbei sind Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und materielle Rechtsfehler zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Zweckmäßigkeitsentscheidungen unterliegen jedoch der Gläubigerautonomie und entziehen sich dem Befugnisbereich des Insolvenzgerichts. Kommt das Insolvenzgericht über den zuständigen Rechtspfleger seinen Prüfungspflichten nicht nach, droht eine Amtshaftung.

Daher werden in schwierigen oder umfangreichen Verfahren gemäß § 5 InsO Sachverständige hinzugezogen um den gesetzlichen Prüfungspflichten gerecht zu werden.