Gutachter bei der Nachgründungsprüfung

Wirtschaftsprüfer als qualifizierte Prüfer und Sachverständige

Zu dem unmittelbaren Berufsbild des Wirtschaftsprüfers gehört die Tätigkeit als Prüfer,Gutachter oder Sachverständiger in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung (§ 3 Abs. 2 WPO).Dieses gilt insbesondere auch für die Nachgründungsprüfung.

Der Wirtschaftprüfer erfüllt in diesem Bereich alle Anforderungen der IHK für die Anerkennung als Sachverständiger aufgrund seiner in einem staatlichen Berufsexamen nachgewiesenen Kenntnisse. Der Wirtschaftsprüfer ist aufgrund seines Berufseides als Gutachter hierfür öffentlich bestellt.

Wirtschaftsprüfer als neutraler Gutachter

Der Wirtschaftsprüfer als sachverständiger Dritter wird häufig durch Gerichte als neutraler Prüfer und Sachverständiger bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen insbesondere auch bei Gründungs- und Nachgründungsprüfungen herangezogen.
Nach den allgemeinen Berufspflichten des § 43 WPO hat er
“seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Er hat sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.” (§ 43 Abs. 1 WPO).

Wirtschaftprüfer als Berater

Die Durchführung einer Gründungs- und Nachgründungsprüfung, mit der Erstellung von gerichtsverwertbaren Berichten,setzt ein hohes betriebswirtschaftliches und rechtliches Wissen voraus.
Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 52 AktG und 33 AktG ff. über die Prüfung die Gründung- und Nachgründungsprüfung sollten als Mindestanforderungen beachtet werden.

Es können durch die Prüfung entstandene Vermögensnachteile gegenüber der Gesellschaft aufgedeckt,quantifiziert und qualifiziert werden.

Wir über uns!

Die Berufsträger der Humm & Schlimpert Wirtschaftsprüfer GmbH sind seit Jahren sowohl als Prüfer,Sachverständige in Gerichtsverfahren als auch als Berater tätig. Das durch die langjährige Tätigkeit erworbene Wissen und die Erfahrung ermöglicht eine qualifizierte und zügige Abwicklung der angenommenen Aufträge.