Im Bereich der Unternehmensbewertung im Familienrecht erfolgt die Bewertung bei kleinen Unternehmen und freiberuflichen Praxen grundsätzlich nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren sondern nach dem modifizierten Ertragswertverfahren, da die persönlichen Entscheidungen des Unternehmers den nachhaltigen Ertrag bestimmen und diese nicht objektiviert auf die Zukunft prognostiziert werden können.
Der objektive Wert eines Unternehmens besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH aus einem Substanzwert und einem Geschäftswert oder Goodwill.