Wirtschaftsprüfer als qualifizierte Sachverständige
Zu dem unmittelbaren Berufsbild des Wirtschaftsprüfers gehört die Tätigkeit als Gutachter oder Sachverständiger in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung (§ 3 Abs. 2 WPO).
Der Wirtschaftprüfer erfüllt in diesem Bereich alle Anforderungen der IHK für die Anerkennung als Sachverständiger aufgrund seiner in einem staatlichen Berufsexamen nachgewiesenen Kenntnisse. Der Wirtschaftsprüfer ist aufgrund seines Berufseides als Gutachter hierfür öffentlich bestellt.
Wirtschaftsprüfer als neutraler Gutachter
Der Wirtschaftsprüfer als sachverständiger Dritter wird häufig in Gerichtsverfahren als neutraler Sachverständiger bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen insbesondere auch bei Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfungen herangezogen.
Nach den allgemeinen Berufspflichten des § 43 WPO hat er
“seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Er hat sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.” (§ 43 Abs. 1 WPO).
Wirtschaftprüfer als Berater
Sowohl die Durchführung einer Überschuldungsprüfung, mit der Erstellung eines Überschuldungsstatus mit Fortführungsprognose, als auch die Durchführung einer Zahlungsunfähigkeitsprüfung mit der Erstellung eines Finanzstatus mit Finanzplan, setzt ein hohes betriebswirtschaftliches und rechtliches Wissen voraus. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer sowohl bei der Finanzplanung als auch bei dem Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden im Überschuldungsstatus alle rechtlich möglichen Gestaltungskriterien berücksichtigen um einen Nachteil vom Geschäftsführer oder den Vorstand sowie von den Unternehmen abzuwenden.
Wir über uns!
Die Berufsträger der Humm & Schlimpert Wirtschaftsprüfer GmbH sind seit Jahren sowohl als Sachverständige in Gerichtsverfahren als auch als Berater tätig. Das durch die langjährige Tätigkeit erworbene Wissen und die Erfahrung ermöglicht eine qualifizierte und zügige Abwicklung der angenommenen Aufträge.