Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz
Der Unternehmer hat aus steuerlichen oder handelsrechtlichen Vorschriften zu Beginn seiner Tätigkeit einen Abschluss aufzustellen, unter Beachtung seines Vermögens und seiner Schulden.
Die Bilanz ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Die Aufstellung hat innerhalb eines ordnungsmäßigem Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu erfolgen ( § 243 (3) HGB).
Gründe für die Bilanzprüfung
Gründe für die Bilanzprüfung können gesetzliche oder vertragliche Grundlagen darstellen. Folgende Sachverhalte führen häufig zur Bilanzprüfung:
- Geschäftsfüherprüfung:
Der Unternehmensleiter hat die Bilanz unrichtig aufgestellt. - Insolvenztatbestände:
Im Rahmen der Insolvenz stellt die Bilanz die Grundlage für strafrechtliche und zivilrechtliche Ansprüche gegen die Verantwortlichen dar (Schadenersatz). - Gesellschafterwechsel:
Die Bilanz wir in einigen Unternehmensverträgen als Grundlage für die Abfindungsansprüche vorgeschrieben. - Gesellschafteransprüche:
Die Bilanz stellt in vielen Fällen die Grundlage für Gewinnansprüche der Gesellschafter dar. - Erbanspruch und Zugewinnausgleich:
Insbesondere bei Erbauseinandersetzung und bei dem Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren stellt die Richtigkeit der Bilanzen die Grundlage für eine gerechte Vermögensverteilung dar.
Auftrag der Bilanzprüfung
Der Auftrag der Bilanzprüfung wird je nach Sachverhalt erstellt. Der Prüfungsumfang bzw. der Sachverständigenauftrag erfolgt auf Grundlage der Wesentlichkeit, Wirtschaftlichkeit und unter Beachtung der übrigen berufsrechtlichen Pflichten. Über den Auftrag ist unter Beachtung der VO1/2006 Bericht zu erstatten.